Die Elektronikversicherung für rollende Diskos

Grundlage sind die ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FÜR DIE ELEKTRONIKVERSICHERUNG (ABE). Diese besagen in § 2, daß Entschädigung geleistet wird bei Zerstörung oder Beschädigung durch ein unvorhergesehenes Ereignis und bei Entwendung. Insbesondere gilt der Versicherungsschutz für Schäden durch:

  • Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Vorsatz Dritter
  • Kurzschluß, Überspannung, Induktion
  • Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion oder durch Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder Abhandenkommen bei diesen Ereignissen
  • Wasser, Feuchtigkeit oder Überschwemmung
  • Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, Plünderung, Sabotage
  • höhere Gewalt
  • Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler

Somit schließt die Elektronik-Versicherung die klassischen Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel, die sonst Gegenstand einer Geschäftsversicherung sind, ein, bietet darüberhinaus aber noch eine Menge mehr:

  • Mitversicherung der Unterschlagung (in ausdrücklicher Abänderung von §2, 1 ABE)
  • mobiler Einsatz, in Kfz und außerhalb
  • Nachtzeitdeckung in Kfz zwischen 22.00 und 06.00 Uhr
  • Flexibilität bei der Vereinbarung von Selbstbeteiligungen und den damit verbundenen Rabatten
  • Möglichkeit der Erweiterung des Geltungsbereiches auf Europa oder weltweit
  • Möglichkeit der Eigenreparatur des Kunden und der entsprechenden Rechnungsstellung (z.B. mit 28,--EUR je Stunde)
  • Vorsorgepauschale für Investitionen im laufenden Jahr mit nur hälftiger Prämienvorauszahlung.

Sie ist daher prädestiniert für die Absicherung von rollenden Diskos.

Erstattet wird grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis, also nicht der Zeitwert!

Hierbei handelt es sich um die volle Deckung, es ist für das Equipment keine weitere Versicherung (Geschäftsversicherung, Transportversicherung etc.) mehr nötig.