Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

§ 1 Ziel des Gesetzes

"Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen."

Das Gesetz sieht vor, dass Sie nicht nur für die unmittelbaren Folgen einer vermeintlichen Diskriminierung in Anspruch genommen, sondern auch für die Mittelbaren. Das wird dann richtig teuer.

Bei einer Pflichtverletzung nach AGG kann es schnell zu einer Klage oder gar einem Strafverfahren kommen. Die Beweislast wurde durch das AGG zugunsten des vermeintlich diskriminierten umgekehrt (Abschnitt 4, Rechtsschutz, § 22 Beweislast). Sofern der Beschuldigte nicht beweisen kann, dass er nicht diskriminiert hat, kann er zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden.

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