Film-Requisiten-Versicherung

Gegenstand der Versicherung
Versichert sind die zur Herstellung eines Filmes (auch einer Fernsehshow) benötigten Sachen, einschließlich Tiere und Pflanzen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.

Nicht versichert sind:

  • Bild-, Ton- und Datenträger
  • Zahlungsmittel, Wertpapiere
  • zulassungs- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge (nur durch Sondervereinbarungen möglich)
  • Gebäude oder deren Bestandteile

Versicherte Gefahren
Eine Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen, Zerstörungen oder Abhandenkommen der versicherten Sachen.

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhersehen können.

Nicht ersatzpflichtig sind:

  • Schäden, die vom Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten grobfahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden
  • Kriegsereignisse jeder Art oder innere Unruhe
  • Kernenergie
  • betriebsbedingte Abnutzung

Geltungsbereich: nach Vereinbarung